Wassergebühren

Die rechtlichen Grundlagen für den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage finden sich im NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz 1978, LGBl. 6951, und in der Wasserleitungsordnung der Gemeinde. Die Vorschreibung und Einhebung der Wassergebühren haben ihre Rechtsgrundlage im NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978, LGBl. 6930, und in der Wasserabgabenordnung des Gemeinderates vom 5. Juli 2016.

Der Wasserbedarf in Gebäuden mit Aufenthaltsräumen (=Wohnräumen) ist im Versorgungsbereich einer öffentlichen Wasserversorgungsanlage ausschließlich aus dieser zu decken. Es besteht somit grundsätzlich Anschlusspflicht an die öffentliche Wasserleitung.

 

Wasseranschlussabgabe

Für den erstmaligen Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage ist eine Wasseranschlussabgabe zu entrichten.

Die Wasseranschlussabgabe ergibt sich aus der Multiplikation der Berechnungsfläche mit dem in der Wasserabgabenordnung festgesetzten Einheitssatz.

Die Berechnungsfläche wird in der Weise ermittelt, dass die Hälfte der bebauten Fläche
a) bei Wohngebäuden mit der um 1 erhöhten Anzahl der mit Wasser zu versorgenden Geschosse vervielfacht,

b) in allen anderen Fällen verdoppelt (z.B. Firmengebäude, Gartenhaus, Garage - dies gilt auch für nichtangeschlossene Gebäude)

und das Produkt um 15 % der unbebauten Fläche vermehrt wird. Die unbebaute Fläche wird jedoch nur bis zu einem Gesamtausmaß von 500 m² berücksichtigt.

Der Einheitssatz beträgt laut Wasserabgabenordnung € 6,20 (exkl. 10 % Ust.) pro m² Berechnungfläche.

Ändert sich die der Wasseranschlussabgabe zugrundeliegende Berechnungsfläche (z.B durch Zubau, Dachausbau, Aufstockung etc.) so ist die Wasseranschlussabgabe neu zu berechnen und eine Ergänzungsabgabe fällig. Die Ergänzungsabgabe ergibt sich aus dem Differenzbetrag der Abgabe vor der Änderung und der Abgabe nach der Neuberechnung. Beide Abgaben sind jedoch immer mit dem zum Zeitpunkt der Neuberechnung geltenden Einheitssatz zu berechnen.

Ist die neue Wasseranschlussabgabe um mindestens 10 %, mindestens jedoch um € 7,27 höher als die bereits entrichtete, so ist eine Ergänzungsabgabe in der Höhe der Differenz vorzuschreiben.

 

Berechnungsbeispiel:

bebaute Fläche (außen) / 2 x (Anzahl d. angeschlossenen Geschoße +1) + 15% der unverbauten Fläche (max. 500m²) x Einheitssatz

z.B.: Wohnhaus, Außenmaße 10 x 10 m  = 100 m²
        angeschlossene Geschoße Keller, EG, OG = 3 + 1 = 4
        unverbaute Fläche = mehr als 500 m² - davon 15 % = 75 m²

        100 m² / 2 x 4 Geschosse = 200 m² + 75 m² unverbaute Fläche = 275 m²

        Wasseranschlussabgabe: 275 m² x € 6,20 Einheitssatz + 10 % Ust. = € 1.875,50

 


Bereitstellungsgebühr

Für die Bereitstellung der Gemeindewasserleitung (Wasserzähler) ist jährlich eine Bereitstellungsgebühr zu entrichten. Die Benützung der Wasserversorgungsanlage ist nicht Voraussetzung für die Möglichkeit zur Vorschreibung der Bereitstellungsgebühr (z.B.: leerstehende Wohnhäuser oder Geschosse). Es reicht, dass die Benützungsmöglichkeit vorhanden ist.

Die Bereitstellungsgebühr ergibt sich aus der Multiplikation der Nennbelastung des Wassermessers (m³/h) mit dem in der Wasserabgabenordnung festgesetzten Bereitstellungsbetrag.

Die im Bereich der Ein- und Zweifamilienwohnhäuser eingebauten Wassermesser verfügen über eine Nennbelastung von 3 m³ pro Stunde. 

Der Einheitssatz beträgt laut Wasserabgabenordnung ab 01.01.2024 € 36,00 pro m³ Nennbelastung.

Die jährliche Bereitstellungsgebühr beträgt demnach:
    3,00 m³/h x € 36,00 = €    108,00 exkl. 10 % Ust.
    7,00 m³/h x € 36,00 = €    252,00 exkl. 10 % Ust.
  12,00 m³/h x € 36,00 = €    432,00 exkl. 10 % Ust.
  17,00 m³/h x € 36,00 = €    612,00 exkl. 10 % Ust.
  25,00 m³/h x € 36,00 = €    900,00 exkl. 10 % Ust.
  35,00 m³/h x € 36,00 = € 1.260,00 exkl. 10 % Ust.
  95,00 m³/h x € 36,00 = € 3.420,00 exkl. 10 % Ust.
125,00 m³/h x € 36,00 = € 4.500,00 exkl. 10 % Ust.


 

Wasserbezugsgebühr

Für die tatsächlich aus dem Versorgungsnetz bezogene Wassermenge ist eine Wasserbezugsgebühr zu entrichten. Die Menge des Wasserbezuges wird auf Grund des bei jedem Hausanschluss eingebauten Wassermesser ermittelt.

Die Wasserbezugsgebühr ist in der Wasserabgabenordnung ab 01.01.2024 mit € 1,80 pro m³ Wasser, zuzüglich 10 % Ust., festgesetzt.

Die eingebauten Wassermesser werden alle 5 Jahre ausgetauscht und neu geeicht.