Kanalgebühren

Die Vorschreibung und Einhebung der Kanalabgaben erfolgt auf Grundlage des NÖ Kanalgesetz 1977, LGBl. 8230. Die Gebühren-Einheitssätze wurden vom Gemeinderat mittels Kanalabgabenordnung vom 17.11.2010 festgesetzt.

An den öffentlichen Kanal besteht eine Anschlusspflicht.

Kanaleinmündungsabgabe

Für den möglichen Anschluss an die öffentliche Kanalanlage ist eine einmalige Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten. Das bedeutet, dass die Einmündungsabgabe auch dann vorgeschrieben wird, wenn gar kein tatsächlicher Anschluss an die Kanalanlage vorliegt, aber jederzeit die Möglichkeit dazu besteht (z.B.: leerstehende Wohnhäuser, Wochenendhäuser etc.)

Die Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich aus der Multiplikation der Berechnungsfläche mit dem in der Kanalabgabenordnung festgesetzten Einheitssatz.

Die Berechnungsfläche wird in der Weise ermittelt, dass die Hälfte der bebauten Fläche (Außenabmessungen) mit der um 1 erhöhten Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschosse mulitpliziert wird und zu diesem Produkt 15 % der unverbauten Fläche des Grundstücks zugezählt werden. Die unbebaute Fläche wird jedoch nur bis zu einem Ausmaß von höchstens 500 m² berücksichtigt. Nicht angeschlossene Gebäude zählen zur unbebauten Fläche.

Der Einheitssatz beträgt laut Kanalabgabenordnung für den Anschluss an den

Mischwasserkanal............................€ 11,-- pro m² Berechnungsfläche (exkl. 10 % Ust.)
Schmutzwasserkanal.......................€ 13,-- pro m² Berechnungsfläche (exkl. 10 % Ust.)
Regenwasserkanal..........................€   5,-- pro m² Berechnungsfläche (exkl. 10 % Ust.)

Ändert sich die der Kanaleinmündungsabgabe zugrundeliegende Berechnungsfläche (z.B. durch Zubau, Dachausbau, Aufstockung etc.) so ist die Kanaleinmündungsabgabe neu zu berechnen und eine Ergänzungsabgabe fällig. Die Ergänzungsabgabe ergibt sich aus dem Differenzbetrag der Abgabe vor der Änderung und der Abgabe nach der Neuberechnung. Beide Abgaben sind jedoch immer mit dem zum Zeitpunkt der Neuberechnung geltenden Einheitssatz zu berechnen.

 

Berechnungsbeispiel:

bebaute Fläche (außen) / 2 x (Anzahl d. angeschlossenen Geschoße +1) + 15% der unverbauten Fläche (max. 500m²) x Einheitssatz

z.B.: Wohnhaus, Außenmaße 10 x 10 m  = 100 m²
        angeschlossene Geschoße Keller, EG, OG = 3 + 1 = 4
        unverbaute Fläche = mehr als 500 m² - davon 15 % = 75 m²

        100 m² / 2 x 4 Geschosse = 200 m² + 75 m² unverbaute Fläche = 275 m²

        Kanaleinmündungsabgabe Schmutzwasserkanal: 275 m² x € 13,-- Einheitssatz + 10 % Ust. = € 3.932,50

        Kanaleinmündungsabgabe Regenwasser:  275 m² x € 5,-- Einheitssatz + 10% Ust. = € 1.512,50

 

Kanalbenützungsgebühr

Für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage ist eine jährliche Kanalbenützungsgebühr zu entrichten. Das heißt, die Benützungsgebühr ist auch dann fällig, wenn zwar keine Abwässer eingeleitet werden, aber eine Einleitung jederzeit möglich wäre (z.B. leerstehende Wohnhäuser oder Geschosse).

Die Kanalbenützungsgebühr ergibt sich aus der Multiplikation der Berechnungsfläche mit dem in der Kanalabgabenordnung festgesetzten Einheitssatz.

Die Berechnungsfläche ergibt sich aus der Summe aller an die Kanalanlage angeschlossenen Geschossflächen, wobei angeschlossene Kellergeschosse keine Berücksichtigung finden. Nicht angeschlossene Geschosse oder Gebäudeteile werden nicht berechnet.

Der Einheitssatz beträgt laut Kanalabgabenordnung € 1,69 (exkl. 10 % Ust.) pro m² Berechnungsfläche und Jahr. Werden in die Kanalanlage neben Schmutzwässer auch Regenwässer eingeleitet, so kommt ein um 10 % erhöhter Einheitssatz zur Anwendung.

 

Berechnungsbeispiel:

bebaute Fläche (außen) x Anzahl d. angeschlossenen Geschoße ohne Keller x Einheitssatz

z.B.: Wohnhaus, Außenmaße 10 x 10 m  = 100 m²
        angeschlossene Geschoße Keller, EG, OG = 2        

        100 m² 2 Geschosse = 200 m²

        Kanalbenützungsgebühr Schmutzwasserkanal: 200 m² x € 1,69 Einheitssatz + 10 % Ust. = € 371,80

        Kanalbenützungsgebühr, wenn auch Regenwasser eingeleitet wird (pro Jahr): € 408,98 inkl. Ust.